Kinderschutzkonzept

Gemäß § 8a SGB VIII haben wir einen Schutzauftrag gegenüber den uns anvertrauten Kindern. Im Bayrischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz ist verankert, dass die Träger der nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sicherstellen müssen, dass

  1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte, für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen haben

  2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird

  3. die Eltern, sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Insbesondere haben die Träger dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt zu informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.     

Kinderschutz heißt für uns, das Wohl der Kinder kontinuierlich im Auge zu behalten. Bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung sind wir gesetzlich verpflichtet zu handeln und Kontakt mit den Eltern aufzunehmen. Bei gewichtigen Anhaltspunkten arbeiten wir mit den für uns zuständigen Insofern Erfahrenen Fachkräften (Isef) und / oder den Erziehungsberatungsstellen der Stadt München zusammen. Wir unterstützen und beraten die Eltern und zeigen Hilfsmöglichkeiten auf. 

Unsere Einrichtung hat ein internes Schutzkonzept (dieses wird gerade überarbeitet und aktualisiert) mit  klaren Handlungsabläufen, an das sich alle Mitarbeiterinnen halten müssen. Das pädagogische Team wird dazu regelmäßig unterwiesen und geschult und nimmt an Weiterbildungen zu diesem Thema teil. Die Leitung der Einrichtung hat bei der Caritas die Fortbildungen zum Fachpädagogen für Kinderschutz besucht.

Der § 72 SGB VIII wird in unserem Haus umgesetzt. Alle MitarbeiterInnen, die in unserem Haus beschäftigt sind, müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und eine Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben.     

Außerhalb unserer Einrichtung gibt es Ansprechpartner in der Erzdiözese München und Freising bei Verdachtsfällen des sexuellen Missbrauchs durch MitarbeiterInnen im kirchlichen Dienst.

Ute Dirkmann (Rechtsanwältin), Tel: 089/74160023; E-Mail: info(at)kanzlei-dirkmann.de

Dr. Martin Miebach (Rechtsanwalt), Tel: 089/2121470; E-Mail: Muenchen(at)bdr-legal.de

Bei der Aufnahme eines Kindes in unserer Einrichtung ist ein Nachweis der letzten altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung und ein Nachweis über eine Impfberatung vorzulegen (BayKiBiG Art a) (2)). Können die Eltern keinen Nachweis über eine Impfberatung vorlegen so sind wir verpflichtet dies dem Gesundheitsamt zu melden.